Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Geschäfts- und Privatkunden (Auftraggeber)
Vertragsdauer
Die BACHMANN+SCHUMACHER GmbH (Auftragnehmer) übernimmt in der Zeit vom 01. November bis 30. April des folgenden Jahres den Winterdienst auf den vertraglich vereinbarten Flächen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um eine weitere Saison (01.11. bis 30.04.), wenn er nicht mit einer Frist von 3 Wochen vor deren Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Entgelt
Das vertraglich vereinbarte Entgelt für den Winterdienst ist innerhalb der in der Rechnung bestimmten Frist zu zahlen. Bei Vertragsabschluss während der Wintersaison ist das Entgelt sofort zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf das Entgelt besteht unabhängig von der Anzahl der geleisteten Einsätze und auch dann in vollem Umfang, wenn der Winterdienst aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, wie zum Beispiel bei Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, höherer Gewalt.
Ausführung des Winterdienstes
Die Durchführung des Winterdienstes erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Ortssatzung der Gemeinden und ist vonseiten des Auftragnehmers durch Bereitstellung von geschultem Personal, geeigneten Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Material und Ausstattung gewährleistet. Der Leistungsumfang beinhaltet das Beiseiteschieben von Schnee und das Abstumpfen von Glatteis auf den vertraglich vereinbarten Flächen.
Der Auftragnehmer entscheidet, welche Arbeitsmaschinen und Gerätschaften zum Einsatz kommen. Auf die Art der verwendeten Mittel
zum Auftauen und Abstumpfen hat der Auftraggeber keinen Einfluss.
Über die zeitliche Ausführung der Arbeiten entscheidet allein der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Ortssatzung. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht größeres Gewicht zukommt als der Nachtruhe von Anwohnern. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, den Winterdienst auch in der nächtlichen Ruhezeit durchzuführen, sofern dies erforderlich ist.
Bei Dauerschneefall und Dauereisregen (auch mit kurzzeitigen Unterbrechungen) entscheidet der Auftragnehmer über den zweckmäßigen Zeitpunkt des Winterdienstes. In Anlehnung an die Ortssatzung kann das Ende des Schneefalls oder Eisregens abgewartet werden. Bei Winterverhältnissen, die dazu führen, dass der regionale oder überregionale Verkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt (zum Beispiel bei Eisregen, Blitzeis, heftigem oder lang anhaltendem Schneefall), ist der Auftragnehmer so lange aus der Räumpflicht und der damit einhergehenden Haftung entbunden, bis sich eine Normalisierung des Verkehrs wieder einstellt. Danach kommt er unverzüglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nach.
Bei Ansammlung von Altschnee am Rande der geräumten Wege darf es nach kurzfristigen, sich häufig wiederholenden Winterdiensteinsätzen
zu einer schmaler werdenden Gehspur kommen als vertraglich vereinbart. Dies vor allem, wenn aufgehäufter Altschnee am Gehwegrand es nicht zulässt, die vereinbarte Gehwegbreite zu räumen. Der Auftragnehmer hat die Beseitigung folgender Gefahrenstellen auf den vertraglich festgelegten Flächen nicht zu verantworten: vonvorbeifahrenden Fahrzeugen auf bereits geräumte Flächen zurückgeschobener Altschnee, erneut gefrorenes Schmelzwasser, den Abtransport
angesammelter, beiseite geräumter Altschneemassen, vom Dach abgegangener Schnee, die Entfernung der nach den Einsätzen verbliebenen Streumittel. Die Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Reklamation/Anzeigen von Mängeln
Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter oder Subunternehmer zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Unfälle ab, die sich auf bereits geräumten oder nachträglich durch Dritte verunreinigten Flächen ereignen, z. B. durch einparkende Fahrzeuge, oder Personen, die den Schnee auf die geräumten Flächen zurücktragen. Weiterhin besteht keine Haftung für Schäden, die auf das Verhalten des Auftragsgebers, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt (z. B. Zusammenbruch des Verkehrs, extremer Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind.
Haftungsausschluss besteht weiterhin für Unfälle auf Flächen, die für das Räumpersonal versperrt oder nicht zugänglich waren und daher nicht geräumt werden konnten. Die Haftung für Schäden durch vom Dach herabgestürzten Schnee auf Gehwegen (Schneebruch), auf Flächen, die nach Durchführung des Winterdienstes von vorbeifahrenden Fahrzeugen (von PKWs, aber auch von kommunalen Winterdienst-Fahrzeugen) erneut verunreinigt oder von denen nach Durchführung der Dienstleistung die abstumpfenden Mittel entfernt wurden, ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Haftung für Schäden im Innenbereich von Gebäuden, die durch am Schuhwerk haftenden Splitt oder Salz entstanden sind.
Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrecht/Wegfall der Haftung
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts berechtigt. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Ist der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist mit einem mehr als nur geringfügigen Teil des Entgelts weiterhin in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer von jeglicher Verpflichtung zur Dienstleistung und von jedweder Haftung entbunden.
Verbraucherstreitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE
abrufbar ist. Die Firma BACHMANN+SCHUMACHER GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
Unsere E-Mail-Adresse: info@BachmannSchumacher.com
Durchführung der Leistung durch Dritte
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Leistungen eines Subunternehmers zu bedienen.
Schlussbestimmung/Gerichtsstand
Änderungen dieser Vertragsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Für den Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt deutsches Recht.